Satzung-Alt

Name und Sitz

  • 1

Der Verein trägt den Namen „St. Antonius – Schützen in der Liebfrauenbruderschaft 1390 – 1920 Hönnepel e.V.“.

Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichts Kleve eingetragen und hat seinen Sitz in Hönnepel.

Wesen und Zweck

  • 2

Die St. Antonius – Schützen in der Liebfrauenbruderschaft 1390 – 1920 Hönnepel e.V. ist eine Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften bekennen.

Der Verein gehört dem Diözesanverband vom hl. Sebastianus im Bistum Münster an.

Getreu dem Wahlspruch  „ Für Glaube, Sitte und Heimat“ – verpflichten sich die Mitglieder der St. Antonius – Schützen in der Liebfrauenbruderschaft zu:

Bekenntnis zum christlichen Glauben

Eintreten für christliche Sitte und Kultur

Liebe zur Heimat und zum Vaterland

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Die „ St. Antonius – Schützen in der Liebfrauenbruderschaft „ verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ und der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

aktive religiöse Lebensführung

Werke der christlichen Nächstenliebe

Bildung und Erhaltung eines gesunden Volkstums auf der Grundlage christlicher Sitte

Förderung der Jugend durch den Schießsport und die musikalische Ausbildung im Tambourcorps

Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des Schützenwesens eigentümlichen Schießsports und des Fahnenschwenkens.

  • 4

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • 5

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  • 6

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mitgliedschaft

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Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die sich auf  das Programm der §§ 2 und 3 der Satzung verpflichtet.

Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch mündlichen oder schriftlichen Beitrittsantrag. Bei mündlicher Antragstellung ist nach Aufnahme in den Verein eine schriftliche Erklärung zur Satzung abzugeben. Über die Aufnahme befindet der Vorstand im Einvernehmen mit den jeweiligen Gruppenleitern. Die Entscheidung kann nur aus zwingenden, aus der Satzung resultierenden Gründen in der nächsten Mitgliederversammlung rückgängig gemacht werden.

Aus der Kirche ausgetretene Personen können nur durch Beschluss der Versammlung aufgenommen werden.

Die aufgenommenen Mitglieder erkennen die Satzung an.

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Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, sich an den Veranstaltungen zu beteiligen.

Jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist in den Versammlungen stimmberechtigt.

Jedes Mitglied, das das 21. Lebensjahr vollendet hat, ist nach einjähriger Mitgliedschaft zum Königsschuss berechtigt; über Ausnahmen, die gegen keine gesetzlichen Vorschriften verstoßen dürfen, entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

Mitglieder ab 16 Jahren können an allgemeinen Preisschießen, an Preisschießen anlässlich des Königsschießens und an den Ordensschießen teilnehmen.

Jungschützen:

  1. Jugendliche vom 12. bis zum vollendeten 24. Lebensjahr werden in einer Jungschützenabteilung zusammengefasst, deren Rechte und Pflichten nach dem Grundsatz der „St. Sebastianus-Schützenjugend“ im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften zu ordnen sind.
    Führungskräfte der Jungschützen können auch über das 24. Lebensjahr hinaus ein Amt versehen. Jungschützen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr zahlen die Hälfte des Beitrages und sind nicht stimmberechtigt. Sie nehmen lediglich beratend an der Mitgliederversammlung  teil.
  2. Die Jungschützen geben sich eine Vereinsjugendordnung und bilden einen Vereinsjugendausschuss. Die Vereinsjugendordnung ist Bestandteil der Satzung der St. Antonius Schützenbruderschaft. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung, sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.
  3. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der  der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
  • 9

Ende der Mitgliedschaft

Aus der Schützenbruderschaft scheiden unter Verlust aller Anrechte aus:

Mitglieder, die sich freiwillig und schriftlich beim Vorstand abmelden mit dem Tage der Abmeldung;

Mitglieder, die die bürgerlichen Ehrenrechte verlieren, oder keinen achtbaren Lebenswandel führen.

Mitglieder, welche die Satzungsbestimmungen gröblich verletzen und sich nicht mehr am Vereinsleben beteiligen oder die Beitragszahlung verweigern.

Im Falle des Ausschlusses hat der Vorstand dem auszuschließenden Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tage des Ausschlusses.

Organe

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Die Organe der „St. Antonius – Schützen in der Liebfrauenbruderschaft“ sind:

die Mitgliederversammlung

der Vorstand 

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Mitgliederversammlung

Die Mitglieder gem. § 7 Abs. 1 sind zur Mitgliederversammlung 1 Woche vorher schriftlich und durch Aushang im Bekanntmachungskasten durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Für die Beschlussfähigkeit reicht der Aushang im Bekanntmachungskasten.

Die ordentlichen Mitgliederversammlungen finden in der Regel vierteljährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf durch den Brudermeister einberufen werden.

Außerdem ist zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 25 % der Mitglieder dies beantragen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen oder auf Verlangen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder schriftlich durch Stimmzettel. Zur Annahme von Beschlüssen genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Brudermeisters.

Beschlüsse sind in das Protokollbuch einzutragen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

  • 12

Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1.          geschäftsführendem Vorstand

Brudermeister

Stellvertretender Brudermeister

Schriftführer

Kassierer

Beisitzer

  1.           engerem Vorstand

Schießmeister

Jungschützenmeister

Fahnenschwenkermeister

Vertreter des Tambourcorps

Hauptmann

Adjudant

  1. Fahnenoffizier
  2.   erweitertem Vorstand
  3. Fahnenoffizier
  4. Fahnenoffizier

stellvertretender Schießmeister

stellvertretender Jungschützenmeister

Zeugwart

Kraft ihres Amtes gehören der Pfarrer als geistlicher Präses und der jeweils amtierende König dem Vorstand an. Eine Erweiterung des Vorstandes ist möglich.

Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt, wobei alle 2 Jahre die Hälfte des Vorstandes neu zu wählen ist. Wiederwahl ist gestattet.

  • 13

Der geschäftsführende Vorstand  (§ 12 Nr. 1) bildet den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils 2 Mitglieder des gesetzlichen Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich als gesetzlicher Vertreter.

  • 14

Aufgaben des Vorstandes

Der Brudermeister ist der Repräsentant der Bruderschaft. Er leitet und beaufsichtigt die Sitzungen und Geschäfte des Vorstandes und führt in den Mitgliederversammlungen den Vorsitz.

Der stellvertretende Brudermeister unterstützt ihn dabei und vertritt ihn im Verhinderungsfalle.

Der Schriftführer hat alle schriftlichen Angelegenheiten innerhalb der Bruderschaft zu erledigen und die Protokolle der Mitgliederversammlungen zu führen.

Der Kassierer hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und die Verwahrung der Kasse zu gewährleisten.

Die übrigen Funktionen und Aufgaben werden von den Mitgliedern des engeren und erweiterten Vorstandes wahrgenommen.

Der Vorstand, der kollegialisch berät, fasst seine Beschlüsse durch Stimmenmehrheit. Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit von mindestens 4 Vorstandsmitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Brudermeister.

Jede Abteilung ist für ihr Inventar verantwortlich; sie haben dem Zeugwart auf Verlangen Nachweis über Verbrauch und Inventarbestand zu erbringen. Der Zeugwart hat das vorhandene Inventar listenmäßig zu erfassen und im Bedarfsfall bei Neuanschaffungen den Vorstand zu unterrichten, damit über die Neuanschaffungen ein Versammlungsbeschluss herbeigeführt werden kann. Er ist für das gesamte Inventar verantwortlich und hat über die Vollzähligkeit zu wachen. Er muss über den  Verbleib der Gegenstände informiert sein.

Veranstaltungen

  • 15

Festveranstaltungen

Die Bruderschaft feiert alljährlich nach alter Tradition das Schützenfest, was den Höhepunkt eines jeden Geschäftsjahres bildet. 

  • 16

Kirchliche Veranstaltungen

Kirchliche Feste der Schützenbruderschaft sind das Fronleichnams- und das Patronatsfest ( St. Sebastianus 20.01. und St. Antonius 17.01.).

Die Bruderschaft wirkt ferner bei feierlichen, kirchlichen Anlässen und Veranstaltungen mit.

Die Bruderschaft lässt alljährlich zum Patronatsfest für die lebenden Mitglieder der Schützenbruderschaft und zum Schützenfest für die Verstorbenen und Gefallenen eine Messe lesen. 

  • 17

Schützenbrauchtum / Sportliches

Die Bruderschaft pflegt den seit Jahrhunderten von den historischen Bruderschaften geübten Schießsport sowie das sportliche Fahnenschwenken. Im Rahmen der Freizeitgestaltung pflegt die Bruderschaft das sportliche Schießen, insbesondere für die Jungschützen durch die Teilnahme an überörtlichen Schießwettkämpfen.

Anlässlich des Vogelschießens oder der Kirmes soll alljährlich eine Kinderbelustigung stattfinden. Der Vorstand kann die Vorbereitung und Durchführung geeigneten Schützenbrüdern oder geeigneten Nichtmitgliedern übertragen. Art, Umfang und Zeitpunkt der Kinderbelustigung werden ausschließlich durch den Vorstand im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für die Kinderbelustigung bestimmt. Vorsitzender dieses Ausschusses kann nur ein Mitglied der Bruderschaft sein.

  • 18

Kunst und Kultur

Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Schützenbruderschaft, die Kunstwert haben, sorgfältig und sicher aufbewahrt werden. 

  • 19

Soziale Fürsorge

Die Schützenbruderschaft hat ihre Mitglieder durch eine Haftpflicht- und Unfallversicherung bei Veranstaltungen zu schützen. Kein Mitglied darf von der Mitgliedschaft ausgeschlossen oder abgewiesen werden, weil es arm oder bedürftig ist. Armen oder in Not geratenen Mitgliedern kann durch Mitgliederversammlungsbeschluss Hilfe zugesprochen werden.

  • 20

Beiträge

Die Mitglieder haben einen Monatsbeitrag zu zahlen.

Alle Mitglieder ab 16 Jahren haben zusätzlich ein Königsschussgeld zu zahlen.

Die Höhe der zu entrichtenden Beiträge wird durch Mitgliederversammlungsbeschluss festgelegt.

Minderbemittelten oder bedürftigen Personen kann der Beitrag nach Entscheidung des Vorstandes ermäßigt oder erlassen werden.

  • 21

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr der „St. Antonius – Schützen in der Liebfrauenbruderschaft“ beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres. 

  • 22

Tambourcorps

Das Tambourcorps ist Bestandteil der Schützenbruderschaft. Das Tambourcorps gibt sich in seinem Bereich seine eigenen Richtlinien im Rahmen der Satzung der Schützenbruderschaft. Die Bruderschaft gewährt dem Tambourcorps einen jährlichen Zuschuss zur Deckung der laufenden Kosten. Die Höhe des Zuschusses wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Das Tambourcorps verwaltet die ihm zustehenden und erwirtschafteten Mittel selbst. Es hat einmal jährlich dem geschäftsführenden Vorstand Rechnung zu legen und auf Verlangen Einsicht in die Bücher zu gewähren. Musikalischer Leiter ist der Tambourmajor.

  • 23

Auflösung / Ruhen der Bruderschaft

Die Schützenbruderschaft kann nur auf Anordnung des Bischofs von Münster aufgelöst werden.

Die Schützenbruderschaft ruht, wenn die Zahl der Mitglieder unter 7 sinkt.

Bei Auflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die „St. Regenfledis“ – Pfarrkirche zu Hönnepel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

  • 24

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur durch Mitgliederversammlungsbeschluss erfolgen. Vorschläge hierfür sind dem Vorstand vorher einzureichen. Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten  Mitglieder. 

  • 25

Ausführungsbestimmungen

Zu dieser Satzung gehören Ausführungsbestimmungen, die die Mitgliederversammlung von Fall zu Fall beschließt und die im Protokollbuch eingetragen werden (z.B. Ehrendiplome, Ehrungen aller Art, usw.).

Die Bruderschaft gibt sich eine Geschäftsordnung, die durch einfachen Mehrheitsbeschluss erlassen und geändert werden kann.

  • 26

Inkrafttreten

Diese Satzung in der überarbeiteten Form, die an die am 11. April 1987 und am 04. Januar 1992 geänderte Fassung vom 29. Juni 1963 tritt, wurde von der Mitgliederversammlung am _________________1999  beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Hönnepel, den _____________________1999

Bund der St. Sebastianus Schützenjugend

Ordnung für die Schützenjugend der
St. Antonius Schützenbruderschaft Hönnepel

FESTGESTELLT AM 03. NOVEMBER 2012

§ 1: Allgemeines

  1. Die Gruppe der Schützenjugend er St. Antonius Schützenbruderschaft e.V. (im Folgenden “Schützenjugend” genannt) ist eine organisatorisch selbstständige Gliederung der St. Antonius Schützenbruderschaft e.V. (im Folgenden “Bruderschaft” genannt).
  2. Die Gruppe der Schützenjugend ist Teil der Bruderschaft. Ihr Ziel ist es, an den Idealen der Bruderschaften im Sinne des Leitsatzes „Für Glaube, Sitte und Heimat“ im Rahmen der katholischen Jugendarbeit mitzuarbeiten und diesen für junge, christliche Menschen mit Leben zu erfüllen.
  3. Diese Satzung dient der Festlegung der Organisationsstruktur der Gruppe der Schützenjugend in der Bruderschaft und ergänzt auf diese Weise die Satzung der Bruderschaft. Soweit diese Satzung keine Regelung enthält, gelten die Bestimmung der Satzung der Bruderschaft entsprechend.
  4. Die Schützenjugend gibt sich eine Konzept, das durch einfachen Mehrheitsbeschluss erlassen und geändert werden kann.

§ 2: Mitgliedschaft

  1. In der Gruppe der Schützenjugend werden alle Mitglieder der Bruderschaft bis zum vollendeten 24. Lebensjahr zusammengefasst und zwar als Schülerschützen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, darüber hinaus als Jungschützen.
  2. Die Mitgliedschaft in der Bruderschaft schließt innerhalb dieser Altersgrenzen die Mitgliedschaft in der Gruppe der Schützenjugend ein. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eintritt in die Bruderschaft, sie endet automatisch mit dem Austritt aus der Bruderschaft oder mit der Vollendung des 24. Lebensjahres. Bei letzterem wird die Mitgliedschaft automatisch in der Bruderschaft fortgeführt.

§ 3: Organe der Gruppe der Schützenjugend

Organe der Gruppe der Schützenjugend in der Bruderschaft sind:

  1. die Mitgliederversammlung der Gruppe der Schützenjugend,
  2. der Vorstand der Gruppe der Schützenjugend.

§ 4: Mitgliederversammlung der Gruppe der Schützenjugend

  1. Die Mitgliederversammlung der Gruppe der Schützenjugend besteht aus:
    1. dem Vorstand der Gruppe der Schützenjugend,
    2. den Mitgliedern der Gruppe der Schützenjugend,
    3. dem Brudermeister der Bruderschaft oder seinem Vertreter.
  2. Aufgaben der Mitgliederversammlung der Gruppe der Schützenjugend sind:
    1. Wahl des Vorstandes,
    2. Wahl von zwei Kassenprüfern/innen,
    3. Beschlussfassung über Kassenbericht und Haushaltsplan,
    4. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen,
    5. Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,
    6. Beschlussfassung über Veranstaltungen,
    7. Diskussion und Beschlussfassung über die Schwerpunkte der inhaltlichen Arbeit auf Bruderschaftsebene, insbesondere im gesellschaftlichen, kirchlichen und verbandspolitischem Bereich.
  3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich mit einer Frist von einer Woche (einschließlich des Absendetages) unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes durch den/die Jungschützenmeister/in einzuberufen. Der/die Jungschützenmeister/in kann im Bedarfsfall eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er/Sie hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies unter Darlegung der Gründe und Formulierung etwaiger Anträge beantragen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig.
  5. Im Falle einer Stimmengleicheit entscheidet die Stimme des/der Jungschützenmeister/in. Bei Abwesenheit des/der Jungschützenmeister/in entscheidet die Stimme seines/seiner Vertreter/in.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Verantwortlich für die Erstellung des Ergebnisprotokoll ist der Geschäftsführer der Schützenjugend.

§ 5: Der Vorstand der Gruppe der Schützenjugend

  1. Der Vorstand der Gruppe der Schützenjugend setzt sich zusammen aus:
    1. Dem geschäftsführenden Jugendvorstand der sich zusammensetzt aus:
      1. dem/der Jungschützenmeister/in (Vorstandsvorsitzender/e),
      2. dem/der Geschäftsführer/in,
      3. dem/der Brudermeister/in der Bruderschaft;
    2. und dem erweiterten Jugendvorstand der sich zusammensetzt aus:
      1. dem/der stellvertretenden Jungschützenmeister/in,
      2. dem/der Vertreter/in der Schüler- und Jungschützen,
      3. dem/der Vertreter/in der Fahnenschwenkerjugend,
      4. dem/der Vertreter/in der musizierenden Jugend.
  2. Kraft ihres Amtes gehören der Pfarrer als geistlicher Jugendpräses und der/die jeweils amtierende Schüler- und Jugendprinz/essin dem Jugendvorstand an. Eine Erweiterung des Vorstandes ist möglich.
  3. Der/die Jungschützenmeister/in, der/die stellvertretende Jungschützenmeister/in, der/die Geschäfsführer/in werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit für einen Zeitraum von vier Jahren gewählt. Die Vertreter der Schüler- und Jungschützen, der Fahnenschwenkerjugend und der musizierenden Jugend werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Der amtierende Vorstand bleibt bis zur Übernahme der Geschäfte durch den neu gewählten Vorstand im Amt. Wiederwahl ist möglich, ebenso die Betrauung einer Person mit mehreren Ämtern.
  4. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder/innen der Schützenjugend die das 12. Lebensjahr vollendet haben.
  5. Zu Mitgliedern des Vorstandes können alle Mitglieder der Bruderschaft gewählt werden, auch soweit sie aufgrund ihres Alters nicht mehr der Gruppe der Schützenjugend angehören.
  6. Der Präses der Bruderschaft ist gleichzeitig auch Jungschützenpräses der Gruppe der Schützenjugend.

§ 6: Aufgaben und Arbeitsweise des Vorstandes

  1. Die Aufgaben des Vorstandes der Gruppe der Schützenjugend sind:
    1. Leitung der Jugendarbeit und Führung der laufenden Geschäfte,
    2. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,
    3. Erstellung eines Haushaltsplanes,
    4. Erstellung der Tätigkeitsberichte,
    5. Durchführung von Veranstaltungen, Wahrnehmung der Belange der Gruppe der Schützenjugend gegenüber der Bruderschaft und der Pfarrgemeinde (z.B. im Sachausschuß Jugend) sowie im BdSJ.
  2. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und führt im Rahmen dieser Beschlüsse die Geschäfte der Gruppe der Schützenjugend.
  3. Der Vorstand ist von dem/der Jungschützenmeister/in durch schriftliche oder mündliche Einladung mit der Frist von mindestens einer Woche (einschließlich des Absendetages) unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einzuberufen. Der/die Jungschützenmeister/in hat eine außerordentliche Sitzung des Vorstandes einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes oder der/die Brudermeister/in der Bruderschaft dies unter Darlegung der Gründe und Formulierung etwaiger Anträge verlangen. Der Vorstand kann Beschlüsse nur in seinen Sitzungen fassen.
  4. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Verantwortlich für die Erstellung des Ergebnisprotokoll ist der Geschäftsführer der Schützenjugend.

§ 7: Mitgliedsbeiträge und Finanzwesen

  1. Die Führung der Kasse der Gruppe der Schützenjugend (Jugendkasse) obliegt dem/der Geschäftsführer/in.
  2. Die Jugendkasse ist Teil des Kassen- und Finanzwesens der Bruderschaft. Demgemäß ist bei der Führung der Jugendkasse auf die Belange der Bruderschaft Rücksicht zu nehmen. Die Jugendkasse ist dem Kassierer der Bruderschaft auf dessen Verlangen, spätestens jedoch im Rahmen der Abschlussarbeiten vor der Jahreshauptversammlung zur Prüfung vorzulegen.
  3. Mittel, die der Verwaltung der Jugendkasse unterliegen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke der Gruppe der Schützenjugend verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gruppe der Schützenjugend. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gruppe der Schützenjugend fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der/Die Jungschützenmeister/in kann eigenständig über unter §7.3 beschriebene Mittel in Höhe von maximal 50,00€ verfügen. Ausgaben und Rechtshandlungen über diesem Betrag muss die Mitgliederversammlung zustimmen. Hierfür kann der Haushaltsplan mit einfacher Mehrheit auf jeder Mitgliederversammlung angepasst werden.
  5. Die Kassenführung ist jährlich mindestens einmal vor der Mitgliederversammlung der Gruppe der Schützenjugend, die über die Entlastung des Vorstandes beschließt, von den Kassenprüfer/innen zu prüfen. Die Kassenprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt, wobei jedes Jahr ein/e Kassenprüfer/in zu wählen ist. Scheidet ein/e Kassenprüfer/in vorzeitig aus dem Amt, so erfolgt auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für die verbleibende Amtszeit. Zweimalige Wiederwahl der amtierenden Kassenprüfer ist möglich.

Der Aufnahmeantrag als Download: Aufnahmeantrag Schützen Hönnepel